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Neue SelbstständigeBei den Neuen Selbstständigen handelt es sich um eine heterogene und schwer greifbare Gruppe. Der Begriff Neue Selbstständigkeit wird sehr unterschiedlich und häufig falsch verwendet, daher vorweg eine Definition des Begriffes Neue Selbstständige, wie er in den folgenden Ausführungen verstanden wird: Neue Selbstständige sind im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG jene Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit im Sinne der §§ 22 und 23 EStG Einkünfte erzielen.
Seit 1.1.1998 werden alle Selbstständigen Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit, sonstiger selbstständiger Arbeit, Gewinnanteile aus Gesellschaften und Veräußerungsgewinne (§ 22 Z 1 bis 3 bzw. 5 EStG) bzw. Einkünfte aus Gewerbebetrieben ( § 23 EStG 1988) aufweisen, in das GSVG einbezogen. Dies jedoch nur dann, wenn auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits eine Pflichtversicherung nach GSVG oder einem anderen Sozialversicherungsgesetz (etwa durch einen freien Dienstvertrag) besteht.
Die Neuen Selbstständigen zeichnet zumeist aus, dass sie keinesfalls Mitglieder der Kammer der gewerblichen Wirtschaft sind und Kammermitglieder eines freien Berufes sein können, aber nicht müssen.
Die Neuen Selbstständigen unterliegen daher nicht der Gewerbeordnung oder gehören einem freien Berufsstand an.
Spezielle Veranstaltungen bietet der Wirtschaftspark in Kooperation mit der SFG an.
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